Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 01. November 2012)
der Firma NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE e.K. Kompostieranlage – nachfolgend Unternehmen genannt
I. Geltungsbereich
- Für alle Leistungen des Unternehmens gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen,
sie schließen Geschäftsbedingungen des Kunden aus.
- Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch das
Unternehmen.
II. Angebot
- An schriftliche Angebote hält sich das Unternehmen, sofern keine anderen Fristen schriftlich vereinbart
wurden, zehn Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
- Die angebotenen Materialeigenschaften unterliegen natürlichen Schwankungen. Feste Eigenschaften werden
vom Unternehmen nicht zugesagt. Die Einsatzmöglichkeit des Materials hat der Kunde zu prüfen.
- Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessungen und Farbe der
bestellten Materialien.
III. Annahme
Kompostierbare Materialien und Altholz
- Folgende Materialien werden angenommen:
siehe Preisliste des jeweiligen Standortes und Entsorgungsfachbetriebszertifikat (nach vorheriger Absprache)
- Die angelieferten Materialien müssen grundsätzlich der zugehörigen Abfalldeklaration entsprechen und frei
von Fremd-, Stör- oder gefährlichen Stoffen sein. Dort wo erforderlich, ist vorab eine Abfalldeklaration Soller
zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, die Annahme von Materialien zu
verweigern, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen genügen und für eine ordnungsgemäße
Weiterverarbeitung / Verwertung nicht geeignet sind.
- Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden bzw. dessen Bevollmächtigten wird die
Einstufung des angelieferten Materials, die Richtigkeit des gelieferten Materials sowie die Liefermenge als
richtig anerkannt.
- Der Unternehmer behält sich vor, die Annahme zeitweise auszusetzen, wenn die Annahmekapazität
erschöpft ist, bei größeren Betriebsstörungen sowie in Fällen höherer Gewalt.
Verarbeitungskosten
- Die in den Angeboten von Soller enthaltenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Ferner behält sich Soller eine angemessene Anpassung der ursprünglich angebotenen Preise vor, wenn die
Abfälle besondere ‚Eigenschaften aufweisen, die ihr bei der Annahme des Auftrages nicht bekannt waren und
die bei der Verarbeitung einen zusätzlichen Aufwand verursachen.
IV. Verpackung
1. Unsere Sackware wird in Verpackungen nach neuestem Stand der Technik ausgeliefert. Sonneneinstrahlung
und sonstige Witterungseinflüsse verändern die Haltbarkeit der Verpackung. Sollte unsere Ware über längere
Zeit im Freien gelagert werden, empfehlen wir, diese abzudecken. Für Schäden am Material wegen falscher
Lagerung übernimmt das Unternehmen keinerlei Haftung.
V. Lieferung / Abnahme / Mängelrüge
- Für die richtige Auswahl des Materials ist der Käufer verantwortlich. Masse und Gewichtsangaben, sowie
Materialzusammensetzung und Qualität unterliegen den üblichen, natürlichen Schwankungen. Insbesondere
im Mutterboden, in Substraten und Mulchmaterialien können bis zu 5 Gew.-% Fremdstoffe enthalten sein.
Dies berechtigt den Kunden nicht zur Mängelrüge. Größere Verunreinigungen sind vom Kunden
nachzuweisen.
- Bestellte Mengen sind aus verladetechnischen Gründen immer als ca. Mengen zu betrachten. Abweichungen
von bis zu 20 Gew.-% von der bestellten Menge sind vom Kunden abzunehmen und gemäß vereinbarter
Vergütung zu bezahlen. Nachlieferungen oder Rücknahme bei Mengenabweichungen innerhalb oben
genannter Toleranz auf Kosten des Unternehmers sind ausgeschlossen.
- Bei Abholung sind offensichtliche Mängel unverzüglich zu beanstanden und eine Beladung abzulehnen; dies
gilt auch für beauftragte Dritte.
- Bei Anlieferung von Material durch das Unternehmen bzw. seines Erfüllungsgehilfen ist das Material vom
Kunden stichprobenweise zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Ware sind unverzüglich unter Angabe der
Daten auf dem Lieferschein /Wiegeschein dem Unternehmen schriftlich anzuzeigen. Nach Beginn der
Verarbeitung der angelieferten Ware oder nach Weiterveräußerung können Mängelrügen nicht mehr erhoben
werden.
- Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach bekannt werden innerhalb der gesetzlichen Fristen dem
Unternehmen schriftlich zu melden.
- Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein / Wiegeschein erkennt der Kunde die angegebenen Mengen bzw.
die Art des angegebenen Materials als geliefert und korrekt an.
- Bei unbegründeter verweigerter Abnahme der Lieferung ist der volle Kaufpreis zu entrichten, zuzüglich eines
nachzuweisenden angefallenen Schadensersatzes.
VI. Container
- Die Behälter (Container) dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu den bestellten benützt werden.
- Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Abfall in diese Behälter eingefüllt wird und die Abholung von einem
einwandfreien Standort möglich ist.
- Der Auftraggeber bestimmt den Standort der Container. Er übernimmt damit die Haftung für alle sich daraus
ergebenden Schäden (z. B. Beschädigungen von Wegen und Gegenständen) und zwar für die gesamte
Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden und Verlust und stellt den Unternehmer auch von
Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schäden frei, die im Zusammenhang mit den abgestellten Containern
entstehen (z. B. unbefugter Aufenthalt, unachtsame Bedienung, unsachgemäße Befüllung, Absicherung
usw.).
- Auf öffentlichen Straßen ‚Wegen, Gehsteigen usw. dürfen die Container nur aufgestellt werden, wenn der
Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw.) nicht behindert wird und die behördliche Genehmigung
vorliegt, welche vom Auftraggeber zu besorgen ist. Dabei sind auch die gesetzlichen Vorschriften nach dem
Straßenverkehrsrecht bezüglich der Absicherung der Behälter Sache des Auftraggebers.
- Die für die Abfuhr in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und
Unfallverhütungsvorschriften sind Grundlage dieses Auftrages.
- Die Abfuhr kann nur bei ordnungsgemäß befüllten Containern erfolgen. Bei gedeckten Behältern sind die
Deckel stets geschlossen zu halten. Offene Behälter dürfen nur zu 90% befüllt werden. Bei Beladung der
Behälter sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten, d. h. die Behälter dürfen nicht zu schwer befüllt
sein oder so überfüllt werden, dass Gegenstände herunterfallen können. Der Abfall darf weder eingestampft,
noch eingeschlämmt werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich bei längerer Mietdauer zu regelmäßigen Säuberung und pfleglicher
Behandlung der Behälter.
VII. Auftrag / Bestellung
- Jeder Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Nicht vorgesehene
Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Defekte an Transportmitteln,
Beschaffungsschwierigkeiten, Stau oder Ähnlichem, auch bei Erfüllungsgehilfen, berechtigen zum
Hinausschieben der Verpflichtung des Unternehmens.
- Aufträge und Bestellungen haben nach Möglichkeit schriftlich zu erfolgen. Telefonisch erteilte Aufträge an
das Unternehmen gelten aber ebenso als verbindlich, wie schriftlich erteile Aufträge. Die Gültigkeit dieser
Vorschrift gilt bei telefonischen Aufträgen als vereinbart.
- Die Unterschrift des Kunden sowie seines beauftragten Dritten auf dem Auslieferungsauftrag des
Unternehmens gilt als rechtlich verbindlich und tritt an die Stelle eines schriftlichen Auftrages. Für die richtige
Bestellung und Auswahl der Materialien ist allein der Kunde verantwortlich. Der Unternehmer gibt lediglich
eine Übersicht über die prinzipiellen Verwendungsmöglichkeiten der Materialien. Es gelten die Sorten-und
Artikelbezeichnungen der jeweils gültigen Preisliste.
VIII. Fristen und Termine
- Das Unternehmen ist bemüht die vorgesehenen Termine einzuhalten. Soweit Termine jedoch nicht
ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind Zusagen und Angaben von Seiten des Unternehmers
grundsätzlich unverbindlich.
- Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Zeit, zuzüglich einer Toleranz von 2 Stunden bei einer
Entleerung von weniger als 20 km ab Werk. Sonst gilt eine Toleranz von 5 Stunden als vereinbart. Eine
Verlängerung des Liefertermins kann unumgänglich sein, sofern unvorhersehbare Ereignisse, wie in Nr. VII
genannt, auftreten. Dies gilt auch, wenn sie bei Subunternehmen des Unternehmens oder deren
Nachunternehmern auftreten.
- Schadensersatzansprüche an das Unternehmen wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich
ausgeschlossen.
- Fixtermine sind ausdrücklich als solche zu benennen und schriftlich zu vereinbaren oder zu bestätigen.
- Erfüllungsort für die Leistung ist der Beladeort. Bei Abholung geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, mit dem das Fahrzeug des Kunden das Werk verlässt.
- Bei Lieferungen an Lieferstellen des Kunden muss die Be- und Abladestelle mit schwerem Lastzug gut und
ohne Schaden zu verursachen erreichbar, sowie ohne Gefahr für das Unternehmen befahrbar sein. Verlässt
das Fahrzeug auf Weisung des Kunden die vorgenannte Anfuhrstraße so haftet der Kunde für sämtliche
auftretenden Schäden beim Unternehmen oder Dritten.
- Erfolgt die Lieferung an einen Verwendungsort, der vom Kunden nicht besetzt ist, so gilt das Material mit
Unterschrift des Fahrers auf dem Auslieferungsauftrag als angeliefert.
IX. Rechnungslegung
- Für die Rechnungslegung gilt das auf der amtlich geeichten Waage des Unternehmens ermittelte Gewicht
bzw. die auf dem Lieferschein angegebene Menge nach Kubikmeter oder Tonnen.
- Sollte eine Waage aus betrieblichen Gründen, wie Wartung, Defekt oder Frost nicht funktionsfähig sein,
erfolgt die Abrechnung über das Volumen (lose Masse).
- Die Abrechnung von Kleinmengen erfolgt pauschal, ohne Verwiegung entsprechend der jeweils gültigen
Kleinanlieferpreisliste.
X. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, vierzehn Tage nach Rechnungserhalt rein netto
kostenfrei zahlbar und werden auch bei anderem Verwendungszweck zunächst auf den ältesten
Schuldposten verrechnet.
- Skonto ist schriftlich zu vereinbaren bzw. vom Unternehmen zu bestätigen.
- Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Im Falle der Annahme
erfolgt dies grundsätzlich unter Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer
Forderungen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden unter Berechnung der gesetzlich möglichen
Verzugszinsen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlich möglicher Höhe ab dem Tag der Fälligkeit
vereinbart.
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus allen
Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmen sofort zur Zahlung fällig.
- Das Unternehmen ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, nach Wahl einer angemessenen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die vereinbarte Leistung zu fordern und die Erfüllung bis zur
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
- Fällige Forderungen berechtigen das Unternehmen zur Ablehnung von Leistungen und zum Rücktritt von
geschlossenen Verträgen.
- Schadensersatzansprüche an das Unternehmen entstehen dadurch nicht. Rechnungen des Unternehmens
gelten als sachlich und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
schriftlich widersprochen wird.
- Für Lieferungen und Leistungen an Kleinkunden und Privatkunden gilt grundsätzlich Barzahlung bei
Lieferung als vereinbart.
XI. Vermietung von Maschinen und Geräten
Bei der Vermietung von Maschinen und Geräten gelten daneben noch die Vermietbedingungen.
XII. Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, in denen die Annahme von
Abfällen nicht sichergestellt werden kann, wird Soller für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der
dadurch betroffenen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt.
XIII. Datenverarbeitung
Soller ist berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber betreffenden Daten im Sinne
des BDSG zu speichern und zu verarbeiten.
XIV. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Kaufleute ist ausnahmslos das für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Gericht
in München.
XV. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.